Rechtsprechung
RG, 22.12.1900 - Rep. V. 299/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1900,192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zur Auslegung des § 957 Abs. 2 Ziff. 1 C.P.O. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann gegen denjenigen, der auf Grund des preußischen Gesetzes vom 7. März 1845 ein Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Besitzer einer grundbuchmäßig zu dem aufgebotenen Grundstücke ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufgebot. Negative Feststellungsklage.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 48, 367
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.03.1980 - V ZR 68/78 Ist dagegen das Aufgebotsverfahren aufgrund eines Gesetzes eingeleitet worden, welches ein Aufgebot an sich zuläßt, hat aber der Aufgebotsrichter beim Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder aufgrund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers im Aufgebotsverfahren als erwiesen angesehen, so kann Abhilfe nicht nach § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern nur bei Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 2 bis 6 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen geschaffen werden (RGZ 48, 367, 369; BGH WM 1956, 1431;… Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 957 Anm. II und III;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl § 957 Anm. 3 II A;… Zöller, ZPO 12. Aufl. § 957 Anm. II;… Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 172 II 9 a, S. 1009).
- BGH, 16.06.1972 - I ZR 121/70
Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Zweifeln über den Inhalt einer …
- BGH, 27.09.1956 - II ZR 142/55
Rechtsmittel
Ist dagegen die Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Grund eines Gesetzes, welches das Aufgebot an sich zuläßt, erfolgt, hat aber der Aufgebotsrichter bei Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder auf Grund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers für erwiesen erachtet, so ist die Möglichkeit einer Abhilfe nur beim Vorliegen der unter Ziff 2-6 des § 957 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen gegeben (RGZ 48, 367 [368, 369]; RGZ 155, 72 [74]; Baumbach-Lauterbach ZPO zu § 957 ZPO Anm. B 3; Stein-Jonas-Schönke zu § 957 Anm. III, Nr. 1; Sydow-Busch zu § 957 Anm. 3; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 1951 § 165, 9 a S 768).